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Minijob und Rentenpflicht: Wann eine Befreiung wirklich sinnvoll ist

04. Juni 2026

Ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine frühere Befreiung einmalig widerrufen

Minijobs bieten unkomplizierten Zuverdienst ohne Steuerbelastung bis 603 € pro Monat und ohne Pflichtbeiträge zur Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig besteht Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung ist möglich, reduziert kurzfristig das Risiko finanzieller Engpässe, kann aber langfristig die gesetzliche Altersvorsorge schwächen.

Arbeitgeber leisten pauschal 15 Prozent an die Rentenversicherung. Wer den vollen Versicherungsschutz haben will, muss zusätzlich einen Eigenanteil zahlen. Bei einem Monatsverdienst von 603 € sieht das ungefähr so aus:

  • Gewerblicher Minijob: Eigenanteil 3,6 Prozent, circa 21,70 € monatlich
  • Minijob im Privathaushalt: Eigenanteil 13,6 Prozent, circa 82,00 € monatlich

Wird die Befreiung gewählt, entfällt der Eigenanteil und der Nettoverdienst entspricht dem Brutto. Im Gegenzug fallen Beitragszeiten weg, die für die Mindestwartezeit und die spätere Rentenhöhe entscheidend sein können.

Was die Neuerung konkret bedeutet

Bisher war eine einmal erklärte Befreiung endgültig. Ab dem 1. Juli 2026 besteht für bereits befreite Minijobberinnen und Minijobber die einmalige Möglichkeit, diese Befreiung zu widerrufen und damit wieder rentenversicherungspflichtig zu werden. Die Rückkehr gilt dauerhaft für die gesamte verbleibende Dauer der Minijob-Tätigkeit. Ein späterer Wechsel zurück in die Befreiung ist nicht möglich. Wer mehrere Minijobs hat, gilt mit der Aufhebung einheitlich für alle Beschäftigungen.

Wann die Befreiung weiterhin sinnvoll ist

Eine Befreiung kann trotz der Änderung sinnvoll sein, wenn bereits aus einer Hauptbeschäftigung Rentenbeiträge gezahlt werden und der Minijob lediglich ein Zuverdienst ist. Auch kurzfristige finanzielle Gründe können die Entscheidung beeinflussen. Grundsätzlich lohnt sich eine Abwägung zwischen sofortigem Nettoplus und langfristigem Altersvorsorgeaufbau.

Praktische Schritte und Rat

  • Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden; der Arbeitgeber leitet den Antrag an die Minijob-Zentrale weiter.
  • Die Befreiung oder ihr Widerruf tritt ab Beginn des Monats in Kraft, in dem der Antrag gestellt wurde.
  • Vor einer Entscheidung empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Minijob-Zentrale, um individuelle Folgen für die Rente zu klären.

Die neue Regelung schafft mehr Flexibilität, verlangt aber eine wohlüberlegte Entscheidung, weil die einmalige Änderung langfristig bindend ist.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: wmn.de
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