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Geringfügigkeitsgrenze 2026 steigt auf 603 Euro – das müssen Minijobber jetzt wissen

29. März 2026

Geringfügigkeitsgrenze steigt 2026 auf 603 Euro

Zum Jahresanfang 2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn angehoben und mit ihm verschiebt sich auch die Grenze für geringfügige Beschäftigungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Minijobber tätig sind, dürfen ab sofort monatlich nicht mehr als 603 Euro verdienen, um den Status einer geringfügigen Beschäftigung zu behalten.

Die Anpassung ist mechanisch an die Erhöhung des Mindestlohns gekoppelt. Die Bundesregierung hat den Stundenlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass die Geringfügigkeitsgrenze so ausgestaltet ist, dass Beschäftigte mindestens zehn Wochenstunden zum Mindestlohn arbeiten können, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben den Minijob automatisch in eine reguläre Beschäftigung verwandeln.

Bis Ende 2025 lag die Grenze bei 556 Euro; deshalb sprach man früher von 556-Euro-Jobs. Mit der neuen Schwelle von 603 Euro wird für Minijobs nun häufig die Bezeichnung «603-Euro-Job» verwendet. Auf Jahresbasis bedeutet das, dass Minijobber im Jahr höchstens 7 236 Euro verdienen dürfen. Kurzfristige Überschreitungen sind möglich, solange der Durchschnitt über das Jahr hinweg die Grenze nicht überschreitet.

Was 2027 droht: nächste Anpassung absehbar

Bereits für den 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns geplant. Die Bundesregierung hat einen Anstieg auf 14,60 Euro angekündigt. Folgt die Geringfügigkeitsregelung dieser Entwicklung, würde die monatliche Grenze dann auf 633 Euro steigen, was einem Jahresrahmen von 7 596 Euro entspricht.

Versicherungsschutz und Auswirkungen für Betroffene

Wichtig zu wissen ist, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht automatisch Anspruch auf Kranken- oder Pflegeversicherung begründet. Arbeitgeber leisten erst ab Monatsverdiensten über der Geringfügigkeitsgrenze Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Minijobberinnen und Minijobber haben dennoch mehrere Möglichkeiten, versichert zu sein:

  • Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen oder private Krankenversicherung abschließen
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei anderweitig versicherungspflichtigen Tätigkeiten
  • Beitragsfreie Familienversicherung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind

Die Mindestlohnerhöhung betrifft Millionen Beschäftigte in Deutschland und hat besonders für Beschäftigte in der Gastronomie, im Handel und in Privathaushalten unmittelbare Folgen. Betroffene sollten ihre Arbeitszeiten und Verdienstentwicklung im Blick behalten und sich bei Bedarf über Versicherungsoptionen beraten lassen.

Redaktion, Deutschlandweit

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