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Ab Juli 2026: Minijobber können einmalige Aufhebung der Rentenbefreiung rückgängig machen

29. April 2026

Minijobber können einmalig die Befreiung von der Rentenversicherung aufheben

Ab dem 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Änderung für geringfügig Beschäftigte in Kraft: Wer sich bisher von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien ließ, kann diese Entscheidung künftig einmalig zurücknehmen. Die Regelung gilt deutschlandweit und soll Arbeitnehmern mehr Flexibilität beim Aufbau ihrer Altersvorsorge geben.

Die Rahmenbedingungen haben sich bereits Anfang 2026 geändert: Die Verdienstgrenze für Minijobs stieg von 556 Euro auf 603 Euro im Monat, nach Anpassung an den gestiegenen Mindestlohn von 13,90 Euro. Gleichzeitig bleibt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung unverändert bei 18,6 Prozent des Bruttoentgelts. Bei Minijobs teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag in Pauschalanteilen, je nach Tätigkeit: Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber in der Regel fünf Prozent, der Minijobber 13,6 Prozent; im Gewerbe sind es typischerweise 15 Prozent Arbeitgeberanteil und 3,6 Prozent Eigenanteil.

Wie funktioniert die Rücknahme der Befreiung praktisch?

Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber dokumentiert den Antrag, ändert die Entgeltunterlagen und meldet die Aufhebung an die Minijob-Zentrale. Wird der Meldung innerhalb eines Monats nicht widersprochen, gilt die Befreiung als aufgehoben. Die Wirkung beginnt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Wer mehrere Minijobs hat, kann die Aufhebung nur einheitlich für alle Beschäftigungen vornehmen. Nach der Aufhebung ist eine erneute Befreiung nicht möglich.

Was bedeutet die Entscheidung für die Rentenansprüche?

Wer Beiträge zahlt, erwirbt Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung: Verdienste aus einem Minijob werden auf die Rente angerechnet, was die spätere Rentenzahlung geringfügig erhöhen kann. Nach derzeitiger Rechnung kann ein Jahr mit einem Monatsverdienst von 603 Euro die monatliche Rente um etwa fünf Euro steigern. Darüber hinaus zählen Beitragszeiten als Wartezeiten, ermöglichen mögliche Förderungen für private Altersvorsorge und können Ansprüche auf Übergangsgeld bei Reha oder Leistungen im Invaliditätsfall beeinflussen.

Für bereits regulär Altersrentenbeziehende gelten abweichende Regeln: Wer die Regelaltersrente bezieht, ist gesetzlich rentenversicherungsfrei. Solche Rentnerinnen und Rentner können allerdings freiwillig Beiträge zahlen, wenn sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten möchten.

Was sollten Beschäftigte jetzt bedenken?

  • Vor einer Entscheidung prüfen, welche finanziellen Folgen die Befreiung oder deren Aufhebung hat.
  • Sich informieren, ob die Einzahlung in die Rentenversicherung für die persönliche Vorsorge sinnvoll ist, etwa im Hinblick auf Invalidität, Riester-Förderung oder betriebliche Altersversorgung.
  • Den formalen Ablauf beachten: Antrag beim Arbeitgeber, Meldung an die Minijob-Zentrale und Fristen für die Wirksamkeit.

Die neue Regelung zielt darauf ab, Minijobbern mehr Wahlmöglichkeiten bei der Altersvorsorge zu geben. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Minijob-Zentrale beraten lassen, um die individuellen Vor- und Nachteile abzuwägen. Deutschlandweit sind Beschäftigte von dieser Neuerung betroffen.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: mainpost.de

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