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Rentenwahl im Minijob wird flexibler: Einmalige Rücknahme der Befreiung ab Juli 2026

09. Juni 2026

Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben

Ab dem 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Änderung für rund 7 Millionen Minijobber in Kraft: Wer sich bislang schriftlich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, kann diese Entscheidung künftig einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung gilt nur für die Zukunft und ist bindend.

Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Minijobber zahlen derzeit 3,6 Prozent ihres Lohns in die Rentenversicherung, der Arbeitgeber leistet pauschal 15 Prozent, zusammen also rund 18,6 Prozent. Arbeitnehmer können sich durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht befreien lassen. Diese Befreiung war bislang unwiderruflich für die Dauer der Beschäftigung.

Was ändert sich konkret

  • Ab 1. Juli 2026 kann die einmal erteilte Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber aufgehoben werden. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.
  • Die Entscheidung zur Aufhebung gilt einheitlich, wenn mehrere Minijobs ausgeübt werden. Ebenso galt die ursprüngliche Befreiung bereits einheitlich für alle Beschäftigungen.
  • Nach der einmaligen Aufhebung ist eine erneute Befreiung nicht mehr möglich. Die Wahl ist demnach dauerhaft bindend.
  • Die Aufhebung beginnt ab dem Kalendermonat, in dem der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber eingeht.

Warum das Relevant ist

Die Regelung bietet Minijobbern die Möglichkeit, kurzfristig mehr für die spätere Rente anzusparen, indem sie wieder Pflichtbeiträge zahlen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt von individueller Lebensplanung, Höhe der Einkünfte und weiteren Beschäftigungsverhältnissen ab. Gerade vor dem Hintergrund der Erhöhung des Mindestlohns und der Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs zum Jahresbeginn 2026 lohnt sich eine Überprüfung der persönlichen Abwägung.

Praktische Hinweise

Wer überlegt, die Befreiung aufzuheben, sollte folgendes beachten:

  • Der Widerruf muss schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen.
  • Die Wirkung ist nicht rückwirkend; Beiträge werden nur ab dem Monat des Antrags gezahlt.
  • Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen.
  • Nach dem einmaligen Widerruf ist keine erneute Befreiung möglich.

Minijobber sollten vor der Entscheidung ihre voraussichtliche Einkommenssituation prüfen und gegebenenfalls Rat bei der Arbeitgeberseite oder der Minijob-Zentrale einholen. Diese Neuerung gilt Deutschlandweit.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: chip.de
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