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Minijob und Rente: Einmalige Rücknahme der Befreiung ab Juli 2026

28. Mai 2026

Minijobber können ab Juli 2026 ihre Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben

Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich eine zentrale Regelung für Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland: Wer sich bislang von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig wieder rückgängig machen. Die Neuregelung soll Betroffenen mehr Flexibilität geben und langfristige Folgen für die Altersversorgung abmildern.

Erhöhung der Verdienstgrenze und aktueller Beitragssatz

Schon zu Jahresbeginn 2026 gab es eine weitere Anpassung: Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen stieg auf 603 Euro im Monat. Damit folgt die Minijob-Grenze der Entwicklung des Mindestlohns. Für Minijobs gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung mit einem Beitragssatz von 18,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen diesen Satz anteilig, je nach Beschäftigungsart.

Wie bisherige Befreiungen funktionierten

Bislang konnten sich Minijobberinnen und Minijobber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung war unwiderruflich für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Ein späteres Umdenken und die Entscheidung, doch wieder in die Rentenversicherung einzuzahlen, war damit nicht möglich.

Das ändert sich konkret ab Juli 2026

Mit Wirkung vom 1. Juli 2026 besteht das Recht, eine zuvor erklärte Befreiung einmalig aufzuheben. Die Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Sie wirkt nur für die Zukunft: Beiträge gelten ab dem Monat, der auf den Antrag folgt. Eine rückwirkende Änderung ist nicht vorgesehen. Wird die Befreiung aufgehoben, werden wieder Eigenbeiträge fällig und die Beschäftigungszeit wird für Rentenansprüche angerechnet.

Verfahren und Fristen

  • Der Aufhebungsantrag muss beim Arbeitgeber eingehen; dieser dokumentiert den Eingang und trägt die Änderung in den Entgeltunterlagen ein.
  • Der Arbeitgeber meldet die Aufhebung an die zuständige Stelle für Minijobs. Wird der Meldung nicht innerhalb eines Monats widersprochen, gilt die Aufhebung als wirksam.
  • Bei mehreren Minijobs wirkt die Aufhebung einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.

Warum eine Rückkehr in die Rentenversicherung sinnvoll sein kann

Wer auf den Eigenanteil an Rentenbeiträgen verzichtet, vermindert langfristig seine Leistungsansprüche. Beitragszahlungen aus einem Minijob werden auf die spätere Rente angerechnet und können zudem für Förderungen der privaten Altersvorsorge und für Wartezeiten wichtig sein. Selbst moderate Beiträge können sich im Laufe der Jahre finanziell bemerkbar machen und Schutz bei Erwerbsminderung oder während Rehabilitationsmaßnahmen sichern.

Was Beschäftigte beachten sollten

Vor einer Entscheidung empfiehlt sich eine individuelle Beratung, etwa bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Minijob-Zentrale. Wichtig ist, die persönlichen Lebensumstände, mögliche Förderungen und die Frage zu prüfen, ob eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung langfristig Vorteile bringt.

Die Neuregelung schafft eine zusätzliche Option für Minijobberinnen und Minijobber, ihre Altersvorsorge aktiver zu gestalten. Sie gleicht bisherige Einschränkungen ab und eröffnet eine Möglichkeit, frühere Entscheidungen zu korrigieren.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: mainpost.de

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