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Minijobs 2027: Grenze steigt auf 633 Euro – wer wirklich mehr arbeiten kann

11. September 2026

Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro ab Januar 2027

Deutschlandweit tritt zum 1. Januar 2027 eine Anpassung in Kraft, die Minijobber und Arbeitgeber betrifft: Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird von 603 Euro auf 633 Euro erhöht. Parallel steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Kombination beider Änderungen sorgt dafür, dass sich die möglichen Arbeitsstunden nur für bestimmte Beschäftigte erhöhen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Stundenlohn und Verdienstgrenze. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Wer bereits oberhalb des Mindestlohns bezahlt wird und seinen bisherigen Stundenlohn beibehält, kann durch die höhere Grenze unter Umständen mehr Stunden arbeiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Bei Beschäftigten, die genau zum Mindestlohn arbeiten, gleicht die Anhebung der Verdienstgrenze die Erhöhung des Stundenlohns meist aus, sodass sich der mögliche Monatsumfang praktisch nicht ändert.

Ein konkretes Rechenbeispiel

Ein Beschäftigter, der 16,00 Euro pro Stunde erhält, konnte bei der bisherigen Grenze von 603 Euro rund 37,7 Stunden im Monat leisten. Mit der neuen Grenze von 633 Euro wären knapp 39,6 Stunden möglich, also etwa zwei Stunden mehr monatlich. Anders bei einem Minijob zum Mindestlohn: 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergaben rund 43,4 Stunden im Monat; auch 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro ergeben wieder etwa 43,4 Stunden. Für diese Gruppe ändert sich der Arbeitsumfang damit kaum.

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Abgesehen von der höheren Verdienstgrenze ändern sich die grundsätzlichen Regeln der geringfügigen Beschäftigung nicht. Pauschalabgaben, Besteuerung und Rentenversicherungspflichten bleiben bestehen. Arbeitgeber müssen aber damit rechnen, dass der Lohnaufwand pro Arbeitsstunde steigt, wenn Minijobber künftig mindestens 14,60 Euro erhalten. Vor dem Jahreswechsel sollten Betriebe prüfen, welche Beschäftigten von der Mindestlohnerhöhung betroffen sind und ob bei einzelnen Mitarbeitern durch die neue Verdienstgrenze zusätzlicher Einsatz möglich oder geplant ist.

Praxis-Tipp

Für die Einordnung als Minijob ist entscheidend, welcher regelmäßige Monatsverdienst zu erwarten ist. Schwankungen in einzelnen Monaten sind möglich, ohne dass der Status automatisch entfällt. Problematisch wird es, wenn durch vereinbarte oder voraussichtlich regelmäßige Arbeitszeiten dauerhaft höhere Monatsverdienste anfallen. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten daher Arbeitszeiten und Stundenlohn vorab prüfen und gegebenenfalls schriftlich festlegen.

Die Anpassung der Minijob-Grenze folgt seit 2022 einer Kopplung an die Mindestlohnentwicklung und orientiert sich an einem vergleichsweise niedrigen Stundenumfang. Die neue Grenze von 633 Euro bildet ab Januar 2027 den Rahmen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland.

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