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Minijobgrenze steigt: Rentner dürfen ab Januar 2027 bis zu 633 Euro im Monat verdienen

28. Oktober 2026

Rentner können ab Januar 2027 mehr im Nebenjob verdienen

Ab dem 1. Januar 2027 steigt die regelmäßige Verdienstgrenze für Minijobs von 603 auf 633 Euro monatlich. Parallel erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Änderung schafft für viele Ruheständlerinnen und Ruheständler zusätzlichen Spielraum beim Nebenverdienst, ohne dass die Altersrente wegen des Zuverdienstes gekürzt wird.

Was ändert sich konkret

Die neue Minijobgrenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahresvergleich bedeutet das eine mögliche Mehrvergütung von 360 Euro brutto bei zwölfmonatiger Beschäftigung. Wer seinen bisherigen Stundenlohn beibehält, erhält dadurch nicht automatisch mehr Geld; Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, bereits bestehende Arbeitsverträge an die neue Grenze anzupassen. Liegt der vertraglich vereinbarte Stundenlohn jedoch unter dem neuen Mindestlohn, muss ab Januar 2027 mindestens 14,60 Euro je Stunde gezahlt werden.

Wie viele Stunden sind möglich

Bei einem Stundenlohn von 14,60 Euro entspricht die Grenze von 633 Euro rund 43 Stunden und 21 Minuten im Monat. Steigt der Stundenlohn, reduziert sich der zulässige Umfang entsprechend; bei 20 Euro pro Stunde wären es etwa 31,7 Stunden im Monat. Arbeitgeber müssen bei schwankender Beschäftigung den Durchschnittsverdienst prüfen.

Auswirkungen auf Rente und Sozialabgaben

Für reguläre Altersrenten bestehen seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Rentnerinnen und Rentner dürfen also grundsätzlich mehr als 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass ihre gesetzliche Altersrente aufgrund des Arbeitsverdienstes gekürzt wird. Allerdings ändern sich bei Überschreiten der Minijobgrenze Abrechnungswege, Beiträge und steuerliche Folgen.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind Minijobs rentenversicherungspflichtig, sofern keine Befreiung beantragt wurde. Der eigene Beitrag liegt dabei regelmäßig bei 3,6 Prozent des Verdienstes im gewerblichen Bereich; bei Haushaltshilfen kann er höher ausfallen. Bei einem Monatslohn von 633 Euro wären das im gewerblichen Minijob rund 22,79 Euro eigener Rentenbeitrag.

Was Rentner mit Grundsicherung beachten müssen

Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter profitieren von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen. Der Freibetrag wird nach § 82 Absatz 3 SGB XII berechnet; vereinfacht steigt er bei Vollausnutzung der Minijobgrenze von etwa 180,90 auf 189,90 Euro. Wegen der Anrechnung verringert sich die Grundsicherung in der Regel nicht im vollen Umfang, sodass von den nominalen 30 Euro Erhöhung oft nur ein geringerer Nettozuwachs bleibt.

Weitere Praktische Hinweise

  • Mindestlohnanpassung bedeutet nicht automatisch höhere Auszahlung bei unveränderter Arbeitszeit.
  • Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet; die Grenze gilt für die Summe der Verdienste.
  • Vertraglich zugesagte Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld müssen bei der Verdienstprognose berücksichtigt werden.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiter besondere Hinzuverdienstgrenzen und Vorgaben zur Belastbarkeit.
  • Geplante steuerliche Änderungen bei der Pauschbesteuerung von Minijobs sind gesondert zu prüfen.

Ein Praxisbeispiel

Die 69-jährige Marianne arbeitet weiter 35 Stunden im Monat und erhält künftig wegen des höheren Mindestlohns einen leicht höheren Monatslohn bei unveränderter Stundenzahl. Da sie Altersvollrente bezieht, fallen für sie keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge an, und ihr Rentenanspruch bleibt unberührt. Möchte sie jedoch bis an die neue Verdienstgrenze kommen, müsste sie mit ihrem Arbeitgeber zusätzliche Stunden vereinbaren.

Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet die Anhebung eine moderate Entlastung. Ob sich Mehrarbeit rechnet, hängt jedoch von individuellen Faktoren wie Steuerpflicht, Grundsicherungsansprüchen, möglichen Sozialabgaben und vertraglichen Regelungen ab. Eine Beratung vor einer Ausweitung der Arbeitszeit lohnt daher in vielen Fällen.

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