Minijob-Reform: Verdienstgrenze steigt auf 633 Euro – Erleichterung für Studierende, Mehrkosten für Betriebe
Verdienstgrenze für Minijobs steigt ab 2027 auf 633 Euro
Berlin — Nach monatelanger politischer Debatte haben Koalitionspartner beschlossen, den besonderen Status der Minijobs vorerst zu erhalten, zugleich aber die Rahmenbedingungen ab 2027 anzupassen. Weil die Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt die zulässige Verdienstgrenze für klassische Minijobs zum 1. Januar 2027 von bisher 603 Euro auf 633 Euro pro Monat. Parallel wird der Mindestlohn auf 14,60 Euro erhöht.
Für Beschäftigte ändert sich am Netto zunächst wenig: Studierende mit einem klassischen Minijob können künftig bis zu 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass Sozialabgaben auf Seiten der Beschäftigten anfallen, abgesehen von einem freiwilligen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung. Wichtig bleibt die Schwelle für die kostenfreie Familienversicherung: Verdient ein Studierender mehr als 565 Euro im Monat, verliert er in der Regel den Anspruch darauf.
Höhere Abgaben treffen Arbeitgeber
Der Koalitionskompromiss sieht vor, die Arbeitgeberkosten für Minijobs steigen zu lassen. Ab 2027 erhöht sich die Pauschalsteuer auf Minijobs von 2 auf 5 Prozent, zudem steigt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs von 13 auf 17,5 Prozent. Diese Belastungen tragen die Arbeitgeber; am Auszahlungsbetrag der Beschäftigten ändert sich damit zunächst nichts.
Werkstudierende bleiben weitgehend unberührt
Werkstudentinnen und Werkstudenten sind nicht Teil der Minijob-Regelungen und profitieren deshalb nicht direkt von der Anpassung der Minijob-Grenze. Sie zahlen zwar Beiträge zur Rentenversicherung, sind aber in der Regel von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit und müssen während des Semesters meist die 20-Stunden-Grenze beachten. Für sie bleibt das Werkstudentenmodell daher zentral.
Für manche Studierendengruppen wird es enger
Anders sieht es für Studierende aus, die den Werkstudentenstatus nicht erreichen: Dazu gehören etwa Studierende im Urlaubssemester, dual Studierende oder Promovierende, die bei einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung bislang auf Minijobs angewiesen sind. Sie unterliegen ab 2027 ebenfalls der 633-Euro-Grenze; die höheren Arbeitgeberabgaben wirken sich hier nicht unmittelbar netto, wohl aber auf die Beschäftigungspraxis kleiner Betriebe aus.
Die grundlegende Reform ist nur vertagt
Die umfassendere Reformdiskussion ist nicht beendet. Die Alterssicherungskommission hatte stärkergehende Änderungen vorgeschlagen, etwa eine deutliche Anhebung der Sozialabgaben für Minijobs, um Mehreinnahmen für die Sozialkassen zu erzielen. Eine abschließende politische Entscheidung über mögliche weitere Schritte wurde für den Herbst 2026 angekündigt. Kritikerinnen und Kritiker aus Studierendenvertretungen und Branchenverbänden warnen vor widersprüchlichen Signalen: Einerseits werde studentische Erwerbstätigkeit gefördert, andererseits könnten verschlechterte Rahmenbedingungen genau diese Arbeit erschweren, während geplante Reformen wie die BAföG-Überarbeitung nur schleppend vorankämen.
Für kleine Gastronomiebetriebe könnte die zusätzliche Bürokratie bei Krankenkassenmeldungen eine Hürde darstellen, so die Befürchtung von Branchenvertretern. Gleichzeitig betonen Gewerkschaften und Sozialverbände, dass die Zukunft der Nebenbeschäftigung und die Finanzierung der Sozialversicherung weiter Gegenstand intensiver Debatten bleiben müssen.
Zusammenfassend bleibt die aktuelle Entscheidung eine Entlastung für viele Studierende: Die Minijob-Regelung bleibt bestehen und die Verdienstgrenze steigt moderat. Arbeitgeber müssen jedoch mit höheren Pauschalabgaben rechnen, und die grundsätzliche Frage nach der künftigen Ausgestaltung von Minijobs ist weiter offen.