Minijob: Einmalige Möglichkeit zur Rückkehr in die Rentenversicherung ab Juli 2026
Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben
Ab 1. Juli 2026 erhalten Minijobber eine neue Option: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, kann diese Entscheidung einmalig rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge leisten. Die Deutsche Rentenversicherung und die Minijob-Zentrale machen auf die Änderung aufmerksam; Anträge können bereits jetzt gestellt werden, die Wirkung beginnt jeweils im Monat nach der Antragstellung.
Seit 2026 liegt die durchschnittliche Verdienstgrenze für einen Minijob bei rund 603 Euro im Monat. Kranken-, Unfallversicherung und viele Abgaben trägt meist der Arbeitgeber; von den Beiträgen zur Rentenversicherung verbleiben für Beschäftigte nur überschaubare Beträge. Im gewerblichen Bereich werden automatisch 3,6 Prozent vom Lohn abgeführt, im Privathaushalt 13,6 Prozent.
Bislang war eine einmal erteilte Befreiung für denselben Job unwiderruflich. Künftig können gewerbliche Minijobber das Formular zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf der Website der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und dem Arbeitgeber übergeben. Haushaltshilfen lassen den Arbeitgeber den online ausfüllbaren Änderungsscheck verwenden und wählen bei der entsprechenden Frage die Option Ja, damit wieder Pflichtbeiträge abgeführt werden.
Der Nutzen der Rückkehr in die Rentenversicherung ist deutlich: Schon mit kleinen Beiträgen werden Pflichtbeitragszeiten erworben, die vollständig für Mindestversicherungszeiten zählen und damit für den Anspruch auf verschiedene Altersrenten. Außerdem entstehen Ansprüche auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrenten, Grundrentenzuschläge und auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Der Zugang zu staatlich geförderter privater Vorsorge wie der Riester-Rente wird damit ebenfalls erleichtert.
Arbeitgeber sind an den Beiträgen beteiligt: Im gewerblichen Bereich leisten Arbeitgeber rund 15 Prozent, im Privathaushalt etwa 5 Prozent. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die Aufhebung der Befreiung schriftlich nicht separat bestätigt wird und dass eine spätere Rücknahme der Aufhebung für denselben Job nicht mehr möglich ist.
Die Neuregelung gilt deutschlandweit und bietet zahlreichen Minijobbern die Chance, mit geringen monatlichen Beiträgen langfristig mehr Absicherung zu erwerben.
Stand: Aachen