Einmalige Rücknahme der Rentenbefreiung für Minijobber ab Juli 2026
Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherung einmalig rückgängig machen
Würzburg – Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich für Minijobber eine zentrale Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wer bisher die Befreiung von der Versicherungspflicht gewählt hat, kann diese Entscheidung künftig einmalig wieder aufheben. Die Änderung betrifft alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland und soll Betroffenen mehr Flexibilität bei der Altersvorsorge geben.
Was hat sich bisher verändert
Mit dem Anstieg des Mindestlohns hat sich 2026 auch die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht. Die monatliche Grenze liegt nun bei 603 Euro. Gleichzeitig blieb der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend stabil. Bislang galt: Wenn Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen, ist diese Entscheidung unwiderruflich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Was ab Juli 2026 neu ist
Neu ist die Möglichkeit, eine bereits erteilte Befreiung einmalig schriftlich aufzuheben. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und nimmt den Minijobber wieder in die Pflichtversicherung auf. Eine erneute Befreiung ist danach nicht möglich. Die Deutsche Rentenversicherung und die Minijob Zentrale informieren übereinstimmend über das Verfahren und die Fristen.
So läuft die Aufhebung ab
- Die Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden.
- Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob Zentrale.
- Die Aufhebung gilt als wirksam, wenn die Minijob Zentrale innerhalb eines Monats nicht widerspricht.
- Die Pflichtversicherung beginnt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt; eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.
- Bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen.
Was das praktisch bedeutet
Mit der Wiederaufnahme in die Rentenversicherung zahlen Minijobberinnen und Minijobber wieder ihren Eigenanteil. Die konkrete Höhe hängt von der Art des Minijobs ab: Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent und der Eigenanteil 13,6 Prozent, im gewerblichen Bereich sind es 15 Prozent Arbeitgeberanteil und 3,6 Prozent Eigenanteil. Arbeitgeber behalten ihre Pauschalbeträge.
Warum sich Beitragszahlung lohnen kann
Beiträge aus einem Minijob werden auf die spätere Rente angerechnet. Schon ein Jahr mit 603 Euro Monatsverdienst kann die Rente geringfügig erhöhen. Weitere Vorteile sind die Anrechnung von Wartezeiten, mögliche staatliche Förderung für private Vorsorgeprodukte und Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Zudem kann die Rentenversicherung Übergangsgeld bei Reha leisten.
Worauf Arbeitnehmer achten sollten
Die Entscheidung zur Aufhebung der Befreiung ist endgültig. Wer aktuell von der Befreiung profitiert, sollte die Folgen für Ansprüche bei Erwerbsminderung, Riester-Förderung und anderen Sozialleistungen prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung rät, sich individuell beraten zu lassen, bevor ein Antrag gestellt wird.
Die neue Regelung soll Betroffenen mehr Wahlfreiheit geben und ihnen ermöglichen, ihre Altersvorsorge aktiver zu gestalten. Arbeitgeber müssen künftig die Verfahren dokumentieren und die Meldung an die Minijob Zentrale fristgerecht vornehmen.

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