Ab Juli 2026 können Minijobber einmalig ihre Rentenbefreiung rückgängig machen
Minijobber erhalten ab Juli 2026 einmalig die Möglichkeit, Befreiung von der Rentenversicherung aufzuheben
Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die Rechtslage für Minijobberinnen und Minijobber: Wer bisher von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, kann diese Entscheidung einmalig rückgängig machen und wieder eigene Beiträge zahlen. Die Neuerung eröffnet vor allem Personen mit Lücken im Rentenkonto eine einfache Möglichkeit, Ansprüche und Wartezeiten in der Rentenversicherung besser abzusichern.
Warum lohnt sich die Rückkehr in die Rentenversicherung
Minijobberinnen und Minijobber, die eigene Beiträge zahlen, profitieren vom vollen Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung: Anspruch auf Altersrente, Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Wartezeiten und damit stärkere Absicherung im Alter. Im gewerblichen Bereich liegt der Eigenanteil derzeit bei 3,6 Prozent des Verdienstes, bei 603 € im Monat sind das rund 21,71 €. Im Privathaushalt fällt der Eigenanteil deutlich höher aus.
So funktioniert die Aufhebung der Befreiung
Die Aufhebung der Befreiung kann einmalig beantragt werden. Beschäftigte können den Antrag bereits vor dem 1. Juli 2026 stellen; die Rückkehr in die Versicherung ist jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2026 möglich. Die Aufhebung wird wirksam ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht vorgesehen.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Im gewerblichen Bereich laden Minijobberinnen und Minijobber den unterschriebenen Antrag herunter und geben ihn an ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber. Diese dokumentieren den Eingang, passen die Entgeltunterlagen an und melden die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit den entsprechenden Meldengründen und Beitragsgruppen neu an.
Bei Minijobs im Privathaushalt kann die Aufhebung über den Änderungsscheck gemeldet werden; Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber markieren das Feld für die freiwillige Zahlungspflicht der Haushaltshilfe.
Verfahren und Fristen
Die Minijob-Zentrale kann der Aufhebung innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt. Ein gesonderter Bescheid wird nicht verschickt.
Mehrere Minijobs
Wichtig für Nebenbeschäftigungen: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die eine Person zum Zeitpunkt der Aufhebung gleichzeitig ausübt und zusätzlich später aufnimmt. Die Wirkung erstreckt sich damit gleichzeitig auf alle bestehenden und künftig hinzukommenden Minijobs mit Verdienstgrenze und endet erst, wenn keine Minijobs mehr bestehen.
Fazit
Die Neuerung schafft eine einmalige und unkomplizierte Chance, Beitragszeiten zu sichern und damit die Rentenansprüche zu stärken. Minijobberinnen und Minijobber sollten prüfen, ob eine Rückkehr in die Rentenversicherung für sie sinnvoll ist und die Möglichkeit zur Antragstellung nutzen.
Bei weiteren Fragen nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion des Magazins oder wenden sich an die Beratungsangebote der Minijob-Zentrale.

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