Kurzfristige Minijobs in der Ernte: Sozialversicherungsfreiheit jetzt bis zu 90 Arbeitstage möglich
Kurzfristige Minijobs für Erntehelfer sind zeitlich ausgeweitet worden
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Erntehelferinnen und Erntehelfer in landwirtschaftlichen Betrieben länger sozialversicherungsfrei arbeiten als bisher. Entscheidend ist nun nicht mehr eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat, sondern die Dauer der Einsätze: In der Landwirtschaft gelten bis zu 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Das bedeutet für Saisonkräfte und Arbeitgeber einen spürbaren Unterschied: Wer in der Erntezeit 800 oder 1 200 Euro im Monat verdient, bleibt unter den neuen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei, solange die 90 Tage nicht überschritten werden und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Was bleibt gleich und was ist neu
- Unverändert bleibt die andere Form des Minijobs mit der monatlichen Verdienstgrenze von 603 Euro, die weiterhin für klassische geringfügige Beschäftigungen gilt.
- Neu für landwirtschaftliche Betriebe ist die Ausweitung von 70 auf 90 Arbeitstage beziehungsweise von drei auf 15 Wochen sozialversicherungsfreier Beschäftigung.
- Die Regelung zur Kurzfristigkeit bezieht sich auf tatsächliche Arbeitstage. Krankheitstage, Schlechtwetter oder Feiertage zählen nicht zur 90-Tage-Grenze.
Worauf Erntehelfer und Arbeitgeber achten müssen
Wichtig ist die Abgrenzung zur Berufsmäßigkeit: Wer die Tätigkeit als Haupterwerb nutzt, verliert die Sozialversicherungsfreiheit. Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Menschen mit einer Hauptbeschäftigung können in der Regel kurzfristig erntehelfen, ohne versicherungspflichtig zu werden.
Alle kurzfristigen Einsätze eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern stattfinden. Arbeitgeber müssen die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden und sind verpflichtet, bei Überschreiten der 603-Euro-Marke die Frage der Berufsmäßigkeit zu prüfen. Falschangaben oder unvollständige Vorinformationen können zu rückwirkender Versicherungspflicht und hohen Nachzahlungen führen.
Besonderheiten bei Mischbetrieben
Die erweiterte Frist gilt nur für Betriebe, die amtlich als Landwirtschaft klassifiziert sind. Bei Hofbetrieben mit zusätzlichem Laden oder Gastronomie kommt es auf den Schwerpunkt der Beschäftigten an: Überwiegt die Landwirtschaft, gelten die 90 Tage, liegt der Schwerpunkt anderswo, bleibt die allgemeine 70-Tage-Grenze bestehen. Arbeitgeber sollten die Einordnung vor Saisonbeginn klären und Beschäftigte vorab informieren.
Steuerliche Hinweise und praktische Folgen
Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber können eine Pauschalbesteuerung anwenden oder die individuelle Lohnsteuerklasse berücksichtigen. Wer die Zeitgrenzen überschreitet, riskiert, dass die gesamte Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung können für Arbeitgeber teuer werden, wenn Fristen und Dokumentation nicht eingehalten wurden.
Fazit: Für Saisonkräfte bietet die Änderung 2026 mehr Flexibilität und oft eine größere Verdienstmöglichkeit innerhalb eines Sozialversicherungsfreien Rahmens. Sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber sollten Einsätze sorgfältig planen, Vorbeschäftigungen offenlegen und die Einordnung des Betriebs prüfen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die Regelung gilt deutschlandweit.